Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Art medizinische und pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Bei der Entscheidung, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen dabei in Frage kommen, haben sich Arzt und Betreuer in folgender Reihenfolge zu verständigen:
Der Betreuer hat vorab zu prüfen, ob von dem Betroffenen eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und ob diese Feststellungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betroffenen u. a. anhand seiner früheren mündlichen Äußerungen, seiner ethischen oder religiösen Überzeugungen sowie seiner sonstigen persönlichen Wertvorstellungen zu ermitteln und danach zu entscheiden.
Die Vorschriften gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Der behandelnde Arzt prüft zur Feststellung des Patientenwillens, welche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Betroffenen angezeigt sind. Der Arzt und der Betreuer erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die dann zu treffende Entscheidung.
Die Mitarbeiter des Vereins beraten regelmäßig zum Thema Patientenverfügung.