Allgemeines zum Betreuungsrecht
Am 01.01.1990 ist das Betreuungsrecht in Kraft getreten.
Ein rechtlicher Betreuer kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. der Betroffene muss volljährig sein,
2. eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss beim Betroffenen vorliegen,
3. der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen,
4. diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut wahrgenommen werden.
Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Die rechtliche Betreuung hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dieser Wunsch keinem Anderen schadet und die Umsetzung dem rechtlichen Betreuer zumutbar ist.